Schutzrechte

Hinweis zum Familienwappen NEUMANN und zum Namen REALDOMUS ®

Das Familienwappen NEUMANN ist im Band 65 in die DeutscheWappenrolle eingetragen und öffentlich bekannt gemacht worden. Außer den öffentlich bekannt gemachten Personen ist es niemanden erlaubt, dieses Familienwappen für private oder geschäftliche Zwecke jeglicher Art zu verwenden.

Das Familienwappen ist Bestandteil des Unternehmens REALDOMUS ® Relocation & Service Agentur. Missbrauch jeglicher Art führt zur Anzeige. Das Familienwappen und der Name REALDOMUS ® sind im Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragene Marken.

Das Wappenrecht regelt die Befugnis, Wappen als Hoheitszeichen zu führen. Es ist ein durch die Rechtsprechung anerkanntes Gewohnheitsrecht und rein privatrechtlicher Natur. Geschützt ist das Recht am Wappen in der Rechtsprechung durch analoge Anwendung der Vorschrift über das Recht am Namen (§ 12 BGB). Das Wappenrecht ähnelt dem Namensrecht.

§ 12 BGB (Namensrecht)

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 5 MarkenG (Geschäftliche Bezeichnungen)

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Urteil
Schutz gemäß § 12 BGB genießt auch die Geschäftsbezeichnung im Sinne des Markenrechts
– OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 2005, AZ: 4 U 166/04

Eine Geschäftsbezeichnung i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG, die sowohl die Firmenbezeichnung als auch die davon zu unterscheidende Bezeichnung des Geschäftsbetriebs umfassen kann, wird zudem über § 12 BGB geschützt. Bereits die bloße Registrierung der geschützten Bezeichnung als Domain stellt einen unbefugten Namensgebrauch dar, da dadurch auch kein eigenes Namensrecht begründet wird. Die Schutzvorschriften des Markengesetzes greifen nicht ein, wenn die verletzende Bezeichnung im privaten Verkehr benutzt wird.

CHristoph Neumann
Inhaber & Familienarchivar